Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht W. Visscher und Zoon B.V. (IHK 05035297), handelnd unter dem Namen VISSCHERHOLLAND mit Sitz am Korte Venen 7 in 8331 TG Steenwijk

Allgemein

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AG“) beziehen sich auf alle von VisscherHolland (nachstehend „VH“ genannt) unterbreiteten Offerten, auf alle von VH geschlossenen Verträge mit den Abnehmern, Auftraggebern oder anderen Drittparteien – nachstehend „Gegenpartei“ genannt – sowie auf alle (Rechts-) Handlungen von VH welcher Art auch immer.
2. VH verrichtet keine Arbeiten und schließt auch keine Verträge welcher Art und welchen Umfangs auch immer ab, die den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gegenpartei unterliegen. Derartige Geschäftsbedingungen sind unter allen Umständen ausgeschlossen.
3. Wenn und insofern als eine Gegenpartei die Auffassung vertritt, dass gegebenenfalls von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, muss die Gegenpartei dies auf Wunsch beweisen, was jedoch der Schriftform bedarf (was auch - ebenso wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen - E-Mail beinhaltet). Die Gegenpartei muss sich vor Augen halten, dass nur die Geschäftsleitung von VH berechtigt ist, Vereinbarungen zu treffen, die von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen.

Zustandekommen des Vertrags

4. Alle Offerten sind immer unverbindlich, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
5. Mündliche (auch telefonische) Vereinbarungen sowie Zusagen der Mitarbeiter von VH sind für VH nur dann bindend, wenn sie von VH schriftlich bestätigt worden sind. Die Bestimmungen des Artikels 3 gelten weiterhin uneingeschränkt.
6. Ein Vertrag zwischen VH und der Gegenpartei kommt erst dann zustande, wenn 1) die Gegenpartei eine entsprechende Offerte angenommen hat, 2) die Gegenpartei nach dem hierfür üblichen Verfahren eine Bestellung bei VH aufgegeben hat, 3) VH mit der Erfüllung der mit der Gegenpartei getroffenen Vereinbarungen angefangen hat.

Preise

7. Bei den von VH genannten Preisen handelt es sich um Tagespreise, sofern nicht schriftlich eine Gültigkeitsfrist angegeben wurde.
8. Die genannten Preise sind immer zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie weiterer (externer) behördlicher oder anderweitiger Abgaben, Transportkosten und anderer Nebenkosten.
9. VH widmet der Gestaltung und dem Inhalt ihrer Werbematerialien und der Website sowie allen übrigen Darstellungen die größtmögliche Sorgfalt. Dennoch können aufgrund welcher Ursache auch immer Druck-, Schreib- oder andere Fehler im Präsentationsmaterial vorkommen. In diesem Fall ist der offensichtliche Fehler für VH nicht bindend und es gelten die üblichen tatsächlichen Preise.
10. Wenn und insofern als VH Preisnachlässe gewährt, gelten diese ausschließlich in dem gewährten Umfang. Keinesfalls kann eine Gegenpartei aus in der Vergangenheit gewährten Preisnachlässen irgendwelche Rechte für die Zukunft herleiten. Rabatte werden auch immer vorbehaltlich gewährt, wobei die Gegenpartei - rückwirkend - den Anspruch auf Rabatt(e) verliert, wenn die Gegenpartei ihre vertraglichen Rechte und Pflichten, auch gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht genau beachtet und einhält.

Zahlung

11. Die Gegenpartei ist verpflichtet, den Kaufpreis innerhalb von dreißig Tagen nach dem Rechnungsdatum in voller Höhe zu begleichen, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Die Verwaltungsabteilung von VH entscheidet darüber, was beglichen ist und was nicht.
12. Wenn die Gegenpartei ihre Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb der Frist erfüllt, befindet sie sich sofort im Verzug, ohne dass dazu eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Alle Zahlungsfristen sind endgültige Fristen.
13. Die Gegenpartei hat keinerlei Recht auf Aussetzung, Verrechnung oder ein von der Gegenpartei geltend gemachtes oder noch geltend zu machendes Recht jeglicher Art auf Nichtzahlung in der vereinbarten Weise. Die Gegenpartei verzichtet auf jedes derartige Recht.
14. Wenn sich die Gegenpartei mit ihrer Verpflichtung / ihren Verpflichtungen im Verzug befindet, haftet sie für alle Schäden, die VH dadurch entstehen, ungeachtet der Art beziehungsweise des Umfangs dieser Schäden. Bezüglich der von VH erlittenen Schäden, die in diesem Fall mit der Beitreibung ihrer Forderungen gegenüber der

Gegenpartei zusammenhängen, gilt Folgendes:
i. Die niederländischen Regelungen bezüglich der Kosten nach dem Inkasso-Recht sind ausgeschlossen.
ii. Die Gegenpartei ist immer für alle Kosten haftbar, die VH vernünftigerweise im Zusammenhang mit der Beitreibung ihrer Forderungen gegenüber der Gegenpartei entstehen, ungeachtet der Art dieser Kosten. Dies beinhaltet (somit) auch alle internen Kosten im Zusammenhang mit den Mitarbeitern und sonstigen Ausgaben sowie die externen Kosten für den/die Gerichtsvollzieher, Inkassounternehmen, Rechtsanwälte sowie weitere Gerichtskosten. Zudem haftet die Gegenpartei für die integralen (also vollständigen) Kosten, die VH im Fall eines Gerichtsverfahrens entstehen. Die Parteien vereinbaren, dass das von den Richtern verwendete Pauschalkostenverurteilungsmodell in diesem Fall nicht zur Anwendung gelangt und dass die Gegenpartei für die Zahlung der gesamten Prozesskosten von VH verantwortlich ist und bleibt.
iii. Die Gegenpartei ist zur Zahlung der tatsächlichen unter ii. genannten Inkassokosten verpflichtet, die VH entstehen. Aus praktischen Gründen vereinbaren die Parteien, dass VH berechtigt ist, die Zahlung der Inkassokosten zu fordern, mit einem Mindestbetrag von 10% (zuzüglich der ges. Mehrwertsteuer) des offenen Gesamtbetrags; und zwar mit einem Mindestbetrag von 350,00 EUR (zuzüglich der ges. Mehrwertsteuer).
15. VH ist jederzeit berechtigt, ungeachtet der Position der Gegenpartei und ungeachtet des Status im Zusammenhang mit dem Vertrag / den Verträgen von der Gegenpartei eine Sicherheitsleistung zur Einhaltung der (bereits fälligen oder auch nicht fälligen) Zahlungsverpflichtungen der Gegenpartei zu verlangen. Diese Sicherheitsleistung muss zur Zufriedenheit von VH überreicht werden und kann - jedoch nicht ausschließlich - eine Anzahlung, eine Bankgarantie oder eine andersartige Sicherheitsleistung beinhalten.
16. Im Fall eines Verzugs im Zusammenhang mit einer oder mehrerer ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber VH ist die Gegenpartei verpflichtet, bis zum Tag der vollständigen Begleichung die gesetzlichen Handelszinsen über die Forderungen von VH zu zahlen.

Lieferzeit / Transport / Risiko

17. Die Lieferzeiten sind immer ungefähre Angaben und die Gegenpartei kann deren Einhaltung nicht fordern. VH befindet sich erst dann mit ihren Lieferpflichten im Verzug, wenn und insofern VH die ungefähr angegebenen Lieferzeiten nicht eingehalten und auch später nicht in der angegebenen Weise geliefert hat - dies ist spätestens dann der Fall, wenn VH die genaueren Lieferzeiten um mehr als drei Werktage überschreitet. In diesem Fall ist die Gegenpartei berechtigt, den spezifischen Vertrag – ausschließlich in Bezug auf die nicht gelieferten Sachen – aufzulösen, wobei allerdings jegliche Haftung von VH für (angeblich) von der Gegenpartei erlittene Schäden ausgeschlossen ist.
18. Wenn ein Teil der Bestellung fertig ist, kann VH diesen Teil nach eigenem Ermessen entweder gleich liefern oder erst dann liefern, wenn die gesamte Bestellung fertig ist, unbeschadet der Bestimmungen im Art. 17 der allgemeinen Geschäftsbedingungen.
19. VH regelt den Transport der bestellten Erzeugnisse für die Gegenpartei. Dazu werden eigene Transportmittel verwendet oder es wird eine Drittpartei eingeschaltet. Die Kosten für den Transport zahlt VH, was nicht unbedingt bedeutet, dass VH der Gegenpartei keine Transportkosten in Rechnung stellt.
20. VH liefert der Gegenpartei die bestellten Erzeugnisse CPT (Incoterms: „Carriage Paid To“):
i. Die Eigentumsübertragung erfolgt bei der Übergabe an die Gegenpartei;
ii. Die Gefahr an den abzuliefernden Erzeugnissen geht zum Zeitpunkt der ersten Übergabe der Erzeugnisse von VH an das Transportunternehmen über.
iii. Die Gegenpartei sollte sich den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an den bestellten und noch zu transportierenden Erzeugnissen an sie selbst zum Zeitpunkt der Übergabe der bestellten Erzeugnisse durch VH an das Transportunternehmen gut vor Augen halten. Daraus ergeben sich für die Vertragspartner keine durchsetzbaren Rechte auf Deckung beziehungsweise Schadenersatzleistung.
21. Unbeschadet der Bestimmungen im Art. 20 ist es möglich, dass zur Deckung der beim Transport der Erzeugnisse aufgetretenen Schäden eine von VH und/oder deren Transportunternehmen geschlossene Versicherung in Anspruch genommen werden kann.
22. Wenn und insofern als VH zum Schutz vor einem Schadenersatzanspruch der Gegenpartei im Rahmen einer von ihr, der VH, abgeschlossenen Versicherung keine Deckung zukommt, ist jegliche Haftung für Schäden an den Erzeugnissen beziehungsweise durch die Erzeugnisse oder deren Transport ausgeschlossen.

Eigentumsvorbehalt

23. Solange VH noch eine Forderung (in Bezug auf eine Zahlung, ungeachtet der dieser zugrunde liegenden Verpflichtung) gegenüber der Gegenpartei hat, bleibt VH weiterhin Eigentümerin der an die Gegenpartei gelieferten Sachen. Solange das Eigentumsrecht an den von VH gelieferten Sachen noch nicht auf die Gegenpartei übergegangen ist, muss die Gegenpartei die Sachen ordentlich gegen Bruch, Brand, Diebstahl sowie alle weiteren denkbaren Schäden versichern. Die Gegenpartei ist verpflichtet, VH auf Wunsch Einblick in die entsprechende Versicherungspolice zu gewähren und die Zahlung der Versicherungsprämie nachzuweisen. 
24. Keinesfalls darf die Gegenpartei Sachen von VH, die sich noch nicht in ihrem Eigentum befinden, an Dritte übertragen oder diese in welcher Weise auch immer für wen auch immer aufbewahren.

Kontrolle und Reklamationen

25. Die Gegenpartei sorgt dafür, dass innerhalb der regulären Bürostunden ein oder mehrere ihrer Mitarbeiter an dem Ort zugegen sind, wo die Gegenpartei die Erzeugnisse empfangen möchte.
26. Die Gegenpartei ist verpflichtet, eine Empfangsbestätigung (Pack- oder Lieferschein) zu unterzeichnen. Wenn und insofern als VH am Ort der geplanten Entgegennahme durch die Gegenpartei niemanden antrifft, ist VH berechtigt, die Erzeugnisse an der am meisten auf der Hand liegenden (sicheren) Stelle zu hinterlassen. Dies liegt im Einzelnen im Ermessen von VH. Auch in diesem Fall trägt VH keine Verantwortung für später auftretende Schäden an den gelieferten Erzeugnissen und/oder den Diebstahl der gelieferten Erzeugnisse. Wenn und insofern als vernünftigerweise keine Empfangsbestätigung (Pack- oder Lieferschein) von oder im Namen der Gegenpartei unterzeichnet werden kann, gelten die Verwaltungsunterlagen beziehungsweise die Erklärungen von Hilfspersonen von VH als entscheidender Beweis für die (Art der) Lieferung und all dessen, was damit zusammenhängt. VH muss dies insofern erwähnen, als es angesichts des spezifischen Charakters der landwirtschaftlichen Praxis (mit Spitzenzeiten, häufiger Abwesenheit der Mitarbeiter der Gegenpartei und häufigem Fehlen einer bemannten Rezeption) vorkommen kann, dass VH bei der Ablieferung der von der Gegenpartei bestellten Erzeugnisse niemanden antrifft.
27. Die Gegenpartei muss die gelieferten Erzeugnisse so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen nach der tatsächlichen Ablieferung durch VH an die Gegenpartei kontrollieren und auf ihre Richtigkeit und das Fehlen von Mängeln überprüfen. Eventuelle Mängel müssen spätestens innerhalb einer Woche nach der tatsächlichen Lieferung an die Gegenpartei von dieser bei VH gemeldet werden.
28. Wenn die Gegenpartei es versäumt, den im Art. 27 genannten Verpflichtungen nachzukommen, wird davon ausgegangen, dass die gelieferten Erzeugnisse ohne Mängel und in der richtigen Weise an die Gegenpartei geliefert wurden. Wenn die Gegenpartei dennoch (zu einem späteren Zeitpunkt) den Standpunkt vertritt, dass die Lieferung den Anforderungen nicht genügt, trägt die Gegenpartei die entsprechende Beweislast dafür.
29. Jegliches Recht der Gegenpartei im Zusammenhang mit der Aussage, dass die gelieferten Erzeugnisse einen Mangel aufweisen beziehungsweise dass die Anforderungen (anderweitig) nicht erfüllt seien, verfällt sowieso:
i. wenn die Gegenpartei nicht innerhalb von vier Wochen nach der Entdeckung des Mangels beziehungsweise der Begründung für die nicht anforderungsgemäße Lieferung gegenüber VH geklagt hat und damit ihrer Klagepflicht gegenüber VH nachgekommen ist, und auf jeden Fall
ii. nach Ablauf von vier Monaten nach der Lieferung. 
30. Die Bestimmungen in diesem Absatz gelten unbeschadet der Klauseln 35 bis einschl. 40.

Art der Produkte und Dienstleistungen von VH

31. Die Betriebsführung von VH konzentriert sich im Wesentlichen auf den Großhandel von agrarischen Erzeugnissen. VH kauft diese Erzeugnisse bei Drittparteien. Ungeachtet der Frage, ob VH diese Erzeugnisse unter eigenem Label in den Handel bringt, ist VH keinesfalls zur Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei gezwungen, die nicht zwischen VH und dem Hersteller der Erzeugnisse vereinbart worden sind. VH kann die Eigenschaften der Erzeugnisse, die Abwesenheit eventueller Mängel und dergleichen nicht gewährleisten und gewährleistet dies auch nicht. Ausgenommen hiervon sind lediglich die vom Hersteller der Erzeugnisse angegeben beziehungsweise gewährleisteten Eigenschaften sowie die Art und Funktion etc. der Erzeugnisse.
32. Die von VH angebotenen und verkauften Erzeugnisse dürfen ausschließlich in der angegebenen Weise und unter Beachtung der Spezifikationen / Nutzungsbedingungen zur Anwendung gelangen. Die Wirkung vieler Erzeugnisse, die VH anbietet und verkauft, ist von einer
Vielzahl von Faktoren abhängig, die sich dem Einflussbereich von VH entziehen (dies gilt - jedoch nicht ausschließlich - für Saat, Gesundheitsprodukte für Tiere, (organische) Futterzusätze, Bodenadditive usw.). Daher übernimmt VH keinerlei Haftung für Schäden, die der Gegenpartei durch die Erzeugnisse (beziehungsweise deren Wirkung oder wünschenswerte Folge) entstehen.
33. Wenn die an die Gegenpartei gelieferten Erzeugnisse nicht verpackt sind (wie beispielsweise lose Erzeugnisse, Schüttgut usw.), dann erfüllt VH ihre Verpflichtungen aus dem mit der Gegenpartei geschlossenen Vertrag, wenn und insofern als mindestens 95% des vereinbarten Umfangs geliefert wird.
34. Teilweise bietet VH auch Beratungen im landwirtschaftlichen Sektor an. Wenn (eventuell auch teilweise) zwischen VH und der Gegenpartei ein Beratungsvertrag geschlossen wird, gilt zusätzlich zu den übrigen Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen (mutatis mutandis) Folgendes:
i. VH erbringt die Dienstleistungen in optimaler Weise und unter allen Umständen möglichst gut.
ii. Beratungstätigkeiten sind und bleiben das Werk von Menschen. Die Berater von VH kennen sich gut in den Bereichen aus, in denen sie beratend tätig sind. In allen Fällen gilt jedoch, dass die Beratung eine Bemühungspflicht und keine Erfolgspflicht beinhaltet. Keinesfalls werden Garantien in Bezug auf verlangte oder sogar zugesagte Ergebnisse erteilt. Daher trifft VH auch kein Verschulden, wenn Erwartungen beziehungsweise (sogar) Zusagen nicht eintreten.
iii. Die Gegenpartei schützt und stellt VH von allen Forderungen Dritter im Zusammenhang mit (der Haftung für) Schäden jeglicher Art / jeglichen Umfangs frei, die eine Drittpartei aufgrund der Empfehlungen von VH gegenüber VH geltend macht oder meint, geltend machen zu können.

Haftung und höhere Gewalt

35. Wenn VH durch nach dem Vertragsschluss eintretende Umstände, die nicht von ihr verursacht wurden beziehungsweise sich ihrem Einflussbereich entziehen, vorübergehend daran gehindert wird, ihren Verpflichtungen nachzukommen, ist sie berechtigt, die Vertragserfüllung für die Dauer der Verhinderung auszusetzen. Die Gegenpartei ist berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn von ihr angesichts der gegebenen Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie das Ende der Verhinderung beziehungsweise deren Ursache abwartet. Keinesfalls ist VH gegenüber der Gegenpartei für die von ihr oder Dritten erlittenen Schäden haftbar.
36. Die im Art. 35 genannten Umstände beinhalten auf jeden Fall (drohende) Kriege, Hochwasserkatastrophen, Aufruhr, Unruhen, Brände, Wasserschäden, Überschwemmungen, Streiks, Betriebsbesetzungen, Aussperrung, Ein- und Ausfuhrbehinderungen, behördliche Maßnahmen, Maschinenschäden, Energielieferungsstörungen, Betriebsstörungen, übermäßiger Ausfall von Arbeitnehmern von VH, nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Lieferungen durch unsere Lieferanten beziehungsweise Umstände, die den genannten Betriebsstörungen gleichkommen. Bei schlechten Wetterbedingungen sowie unter den genannten Umständen können Lege- und Schweißarbeiten an Folien ausgesetzt werden. Die in diesem Artikel genannten Umstände sind auch Umstände, die den Zustand höherer Gewalt bei VH bedingen (können). Im Fall höherer Gewalt ist VH nicht für Schäden welcher Art und welchen Umfangs auch immer haftbar, die die Gegenpartei und/oder Drittparteien erleiden. Außerhalb dieses Falls gelten die Bestimmungen im Art. 37 e.v..
37. VH besitzt eine Haftpflichtversicherung gemäß den bei den Haftpflichtversicherern üblichen Konditionen.
38. Wenn und insofern als die Gegenpartei beziehungsweise eine Drittpartei die Auffassung vertritt, dass VH aus welchem Grund und in welchem Zusammenhang auch immer für die ihr selbst oder einer Drittpartei entstandenen Schäden jeglicher Art haftbar ist, gilt Folgendes:
i. VH schließt jede Haftung für Schäden der Gegenpartei aus, sofern die fraglichen Schäden nicht von der Versicherung von VH gedeckt sind und der fragliche Versicherer die Schadenersatzleistung auch wirklich auszahlt. In diesem Fall ist VH keinesfalls für (die Zahlung von)  Schäden haftbar, die den Betrag übersteigen, den der Versicherer tatsächlich auszahlt. 
ii. Wenn und insofern als VH aus welchem Grund auch immer dennoch (gänzlich oder teilweise) für von der Gegenpartei und/oder einer Drittpartei erlittene Schäden haftbar ist, die die Versicherung von VH nicht deckt beziehungsweise die fraglichen Beträge nicht an die Gegenpartei oder die jeweiligen Drittpartei(en) auszahlt, beschränkt sich die Schadenersatzpflicht von VH auf den Betrag der
Rechnung, die im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag an die Gegenpartei geschickt worden ist, dessen Erfüllung nach Auffassung der Gegenpartei zu den Schäden geführt hat.
iii. In allen Fällen – auch wenn eine der vorstehend unter Punkt ii. genannten Situationen eintritt – gilt, dass die Schadenersatzpflicht von VH auf einen Betrag von 20.000,00 EUR begrenzt ist.
39. Bei absichtlichen Handlungen beziehungsweise grober Fahrlässigkeit von VH gelten die Haftungseinschränkungen nicht, sofern es sich nicht um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Lieferanten und/oder der im Namen von VH eingeschalteten Hilfspersonen handelt.
40. Wenn und insofern als die Gegenpartei meint, Schäden infolge einer Handlung und/oder Unterlassung von VH – beziehungsweise aus welchen Gründen auch immer im Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag – erlitten zu haben und dafür VH haftbar macht, muss die Gegenpartei VH umgehend darauf hinweisen. Jeglicher Schadenersatzanspruch der Gegenpartei verfällt, wenn die Gegenpartei die Bestimmungen des Art. 29 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einhalten hat. Dies gilt entsprechend für alle Schadenersatzansprüche der Gegenpartei, ungeachtet deren Ursache. Daher muss die Gegenpartei VH immer innerhalb von vier Wochen nach der Entdeckung der Schäden darüber informieren beziehungsweise diesbezüglich ihrer Beschwerdepflicht nachkommen. Alle Forderungen verfallen nach Ablauf einer Frist von vier Monaten, nachdem VH ihre Verpflichtungen gemäß dem Vertrag mit der Gegenpartei erfüllt hat.

Beendigung und Annullierung

41. Die Möglichkeit zur einseitigen Beendigung eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags durch die Gegenpartei wird ausgeschlossen, sofern die Gegenpartei gemäß den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dazu berechtigt ist.
42. Wenn und insofern als die Gegenpartei einen Vertrag annullieren möchte, liegt es ausschließlich im Ermessen von VH, dies zu akzeptieren oder nicht, ohne dass eine Handlung in der Vergangenheit
zukünftige Rechte begründet. In allen Fällen ist VH berechtigt, entsprechende Annullierungskosten in Rechnung zu stellen, die sich beispielsweise nach dem Zeitaufwand der VH im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss und der Vertragserfüllung sowie dem Verlust ihrer Gewinnspanne richten.

Rechtswahl und Gerichtsstand

43. Alle Verträge mit, Rechtshandlungen von und weitere Handlungen / Unterlassungen von VH unterliegen ausschließlich dem niederländischen Recht. Der zuständige Richter des Gerichts Overijssel am Standort Zwolle ist ausschließlich zur Schlichtung von Streitfällen (in erster Instanz) berechtigt.

Überschriften und für unwirksam erklärte Bestimmungen

44. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Bezeichnungen für die einzelnen Abschnitte („Überschriften“) gelten nur als Umschreibungen. Daraus können ansonsten im Zusammenhang mit der Interpretation des Inhalts der Bestimmungen / der Tragweite der Bestimmungen selbst keine Rechte hergeleitet werden. Wenn und insofern als eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam werden, wird ein eventuell zwischen den Parteien entstehender Streitfall nach Möglichkeit gemäß der Tragweite und Zielsetzung der unwirksame Klausel(n) beigelegt.

Übersetzungen

45. Wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus dem Niederländischen in eine andere Sprache übersetzt werden, ist der niederländische Text der (übersetzten) Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf die Interpretation beziehungsweise das Verständnis einer oder mehrerer der übersetzten Bestimmungen ausschlaggebend.

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